Ganz davon abgesehen, daß es gesetzlich verboten ist, Papageien per Anzeige zum Verkauf anzubieten. Wieso man sowas per ebay kann, weiß ich nicht.
Ich kann auch noch.....
LG Kirsten mit Bienie*03,Tipsi,ca.*16 (bei uns seit 12/18),Tobi*09, Abbie *13 bei uns seit 02.11.13 gest.07.02.20 BlaugenickSperlingspapageien. Jule(*15.09.08+26.10.17),Carlchen (*06+14.06.16),Krümel (*17.09.08-+01.11.13), Piebi +07(1.Mann v. Bienie).
Zitat von DorisIst das wirklich verboten kirsten ?
Das steht in einem meiner Bücher über Papageien. Ich schau später mal nach, wo und was da genau steht.
So sind die Leute leider, aber das kennen wir ja...... Furchtbar, was die Menschen ihren Tieren alles antun.
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Hab nochmal nachgeschlagen: Das Betrifft Papageien, welche im Anhang I gelistet sind laut dem Washingtoner Artenschutzabkommen.
Zitat aus dem Buch: "Papageien" von Wolfgang de Grahl (Ulmer-Verlag): Seite 17
"...Die nachgezüchteten Tiere, die dem Anhang I zugehören, unterliegen aber einem sogenannten Vermarktungsverbot, d. h. sie dürfen nicht einmal ver- oder angekauft werden, ja nicht einmal in Zeitschriften angeboten werden, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat."
Hab deshalb nochmal gesurft. Der grüne Kongopapagei (Poicephalus gulielmi) scheint in der Liste II aufgeführt zu sein und ist somit nicht betroffen, wenn hier gezüchtet oder legal in die EU eingeführt.
Genaue Infos gibt aber die BFN. Siehe unten aufgeführter Link.
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Die Exemplare der in den Anhängen A und B der EU-Verordnung genannten Arten unterliegen einem EU-weit einheitlichen Vermarktungsverbot. Dieses Verbot umfasst den Kauf und Verkauf, alle vorbereitenden Handlungen sowie die Verwendung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken. Vermieten, Tausch, Austausch, Zuchtleihe und sinnverwandte Begriffe sind dem Kauf oder Verkauf gleichgestellt. (im Einzelnen siehe „Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht“, dort Kapitel 8).
Arten des Anhangs A dürfen grundsätzlich nur vermarktet werden, wenn die zuständige Behörde diese Vermarktung ausdrücklich durch Erteilung einer Ausnahme vom Vermarktungsverbot erlaubt hat. In Deutschland werden diese Ausnahmen durch die zuständigen Behörden der Bundesländer erteilt. Eine behördliche Ausnahme vom Vermarktungsverbot ist nicht erforderlich für - künstlich vermehrte Pflanzen, - bestimmte ausdrücklich aufgeführte Tierarten, die in der EU in großen Mengen gezüchtet werden (Anhang X VO (EG) 865/2006) sowie - Antiquitäten, das heißt Erzeugnisse, die vor dem 1. Juni 1947 hergestellt wurden. Allerdings hat derjenige, der sich auf die Ausnahme beruft, den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare diese Bedingung erfüllen.
Arten des Anhangs B dürfen vermarktet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Tiere und Pflanzen rechtmäßig in die EU eingeführt oder rechtmäßig in der EU erworben wurden.
Verständnisfrage: Sehe ich das richtig, dass B-Papageien nur dann verkauft bzw. angeboten werden dürfen, wenn sie beringt, gechipt oder durch ein Schriftstück legitimiert sind? Und sonst gilt für die B- das gleiche wie für die A-Papageien?
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Wer Tiere über ebay verkauft ist für mich das letzte. :-( Und das gilt meiner Meinung auch für Kleinanzeigen - am besten noch Versand des Lebewesens per Postpaket oder wie?
LG Babs, ihre 5 Nymphen + 2 Agas, sowie in unserem Herzen Markus, Kiki (?*2002-†2009), Leo (?*lt TA 1997-†2015), Charly (? * 2003 - † 2014), Felix (?*2000? -† 2017), Stella (?*2008-† 2018) Micky (*1996-†2022)
hab ich leider auch schon anders gesehen!! War nur damals zu "träge" um es zu melden... -michganzdollschäm-
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